Einmessungsbescheinigung
einsortiert in Allgemein am 02. Mai, 2009
Die Einmessungsbescheinigung des Vermessungsingenieurs trudelte heute ein. Die zuständige Bauordnungsbehörde erhielt ebenfalls ein Exemplar.
Laut dieser Bescheinigung wurden keine Abweichungen von der festgelegten Grundfläche und Höhenlage festgestellt.
Somit wandert das Dokument zur Überprüfungsmessung in den Hausordner.
§ 68 Brandenburgische Bauordnung
Baubeginn, Baufreigabe, Einmessung,
Mitteilungspflichten über den Stand der Bauarbeiten
(1) Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn
1.
eine erforderliche Baugenehmigung vorliegt oder die Voraussetzung
des § 58 Abs. 3 Satz 1 erfüllt ist,
2.
nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen
vorliegen,
3.
die erforderlichen Prüfberichte oder Bescheinigungen über die Prüfung der bautechnischen Nachweise vorliegen.
Die Bauaufsichtsbehörde kann sich die Freigabe der Bauarbeiten
für die Baugrube, für einzelne Bauabschnitte oder für das gesamte Bauvorhaben vorbehalten. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen vorzeitigen Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube
zulassen.
(2)
Der Bauherr hat den Zeitpunkt des Baubeginns genehmigungs-
oder anzeigepflichtiger Vorhaben spätestens eine Woche
vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erforderlichen Nachweise schriftlich mitzuteilen.
(3)
Vor Baubeginn muss die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein. Die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage ist der Bauaufsichtsbehörde
binnen zwei Wochen nach Baubeginn durch Vorlage
einer Einmessungsbescheinigung eines Vermessungsingenieurs
nachzuweisen. Der Nachweis nach Satz 2 kann auch durch eine Einmessungsbescheinigung erfolgen, die auf einer nach § 15 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes durchgeführten Einmessung beruht.
(4)
Baugenehmigung, Bauvorlagen, Ausführungszeichnungen und Baufreigabeschein müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
(5)
Der Zeitpunkt der Fertigstellung genehmigungs- oder anzeigepflichtiger
baulicher Anlagen (§ 76 Abs. 2 Satz 1) ist der Bauaufsichtsbehörde vom Bauherrn zwei Wochen vorher schriftlich
mitzuteilen.




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